Allgemeine Auftragsbedingungen

BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB Stadthagen

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftraggeber und BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB Stadthagen (im folgenden BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB genannt) sowie für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB aufgrund des Mandatsvertrages, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Begründung, Umfang und Ausführung des Auftrags

2.1 Für den Umfang der von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der im Zeitpunkt der Leistung erteilte Auftrag maßgebend.

2.2 Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

2.3 Keine materielle Überprüfung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Angaben etc.

BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, sowie die zur Verfügung gestellten Belege, Grundaufzeichnungen und dgl. als richtig zugrunde zu legen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber auf offensichtliche Widersprüche sowie von ihm anläßlich seiner Tätigkeit festgestellte Unrichtigkeiten – insbesondere formeller Art – hinzuweisen. Eine Verpflichtung von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB zur materiellen Überprüfung der ihr überlassenen Belege und Angaben, insbesondere einer übergebenen Buchführung und eines Abschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahme-Überschuß-Rechnung), jeweils nebst etwaigen Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf gesonderter Vereinbarung.

2.4 Not- und Ausschlußfristen

Die Wahrung von Not- (z. B. Einspruchs- und Klagefristen) sowie Ausschlußfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen) obliegt BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB, wenn und soweit der über die Frist unterrichtete Auftraggeber rechtzeitig dazu die erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt, sowie jeweils einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Einspruchs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Ein Klageauftrag im gerichtlichen Verfahren kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozeßvollmacht wirksam erteilt werden.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der (jeweiligen) Tätigkeit von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB bekannt werden.

3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB übermittelten Mandantenrundschreiben zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu nehmen.

3.3 Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Klageauftrag kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozeßvollmacht wirksam erteilt werden.

3.4 Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB oder seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und herangezogene fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.

3.5 Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Das gilt nicht, wenn und soweit sich bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

3.6 Auf Verlangen von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Mängelbeseitigung

4.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel binnen einer angemessenen Frist. Er muß, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt wird, BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB zur Mängelbeseitigung auffordern Der Anspruch muß unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.

4.2 Beseitigt BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder lehnt BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

4.3 Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB Dritten gegenüber, mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB oder seiner Mitarbeiter die Interessen des Auftraggebers überwiegen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen den BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB in jedem Falle, sie auch gegenüber Dritten richtigzustellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.

5. Verschwiegenheitspflicht

5.1 BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB ist gesetzlich verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und soweit der Auftraggeber BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB schriftlich davon entbindet. Die Pflicht zum Stillschweigen besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB ist nicht berechtigt, Honorarforderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

5.2 Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfange auch für die Mitarbeiter von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB.

5.3 Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB und/oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB und seine Mitarbeiter sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung und den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Information, Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der Bearbeitung eines Versicherungsfalles verpflichtet ist.

5.4 Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

6. Mitwirkung Dritter

6.1 BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.

6.2 Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB dafür zu sorgen, dass diese zur Verschwiegenheit in gleichem Maße wie er (vgl. Ziffer 5) verpflichtet sind.

7. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

7.1 BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB hat die Handakten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

7.2 Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht nach Ziffer 13 bleibt unberührt.

7.3 Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen den Partnern des Mandatsvertrages und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB gefertigten Arbeitspapiere.

7.4 BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, die Unterlagen bei BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB abzuholen.

8. Urheberrechtschutz

Für die Leistungen von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen bzw. vereinbarten Verwendung. Eine anderweitige Verwendung – insbesondere eine Weitergabe an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der schriftlichen Einwilligung von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB.

9. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

9.1 Unterläßt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB angebotenen Leistung in Verzug, so ist BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB den Vertrag fristlos kündigen.

9.2 Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber (Ziffer 9.1) ist BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB berechtigt, Ersatz der ihm dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen und zwar auch dann, wenn BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

10. Bemessung der Vergütung (Gebühren- und Auslagenersatz)

10.1 Die Vergütung bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberater Brunsvergütungsverordnung – StBVV).

10.2 Ist der Gegenstandswert einer Angelegenheit so niedrig, dass eine nach der StBVV anzusetzende Wertgebühr in keinem Verhältnis zu dem üblicherweise erforderlichen Zeitaufwand steht, so kann die Gebühr im Rahmen des § 4 Absatz 2 StBVV (Festsetzung eines angemessenen Betrages) bis auf den Durchschnittsbetrag zwischen maximaler Wertgebühr und maximaler Zeitgebühr angehoben werden.

10.3 Eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann allein in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden. Die niedrigere Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB stehen.

10.4 Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

11.1 Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

11.2 Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB Anspruch auf mindestens 50 v.H. der ihm für die Ausführung des gesamten Auftrags zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

11.3 Weitergehende Ansprüche von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB auf Schadensersatz bleiben unberührt.

12. Aufrechnung

Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber einem Vergütungsanspruch von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Zurückbehaltungsrecht

BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis seine Forderung für Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Das Zurückbehaltungsrecht gilt auch für solche Unterlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausstehenden Vergütung (Ziffer 10) für durch BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB erstellte Aufträge stehen. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles – z. B. wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der rückständigen Beträge – gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde.

14. Vorabankündigung von SEPA-Lastschriften

Der Versand der Vorabankündigung einer SEPA-Lastschrift erfolgt spätestens 2 Tage vor Fälligkeit und wird auf der Rechnung angegeben sein – verkürzte Vorlauffrist COR1.

15. Haftung

15.1 BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Auswahl des von ihm eingeschalteten datenverarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftraggeber herangezogenen fachkundigen Dritten.

15.2 Die Haftung von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel- oder Gesamtschuldner, wird einvernehmlich auf 1.000.000 EUR für den einzelnen Schadensfall begrenzt (§67 a StBerG). Unter “Einzelner Schadensfall” ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung – auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume/Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte – ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.

15.3 Ansprüche nach Ziffer 4.1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Mandatsbeendigung.

15.4 Eine weitergehende Haftung von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB als nach Ziffer 15.2 im Einzelfall bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Durch schriftliche Vereinbarung kann die Haftung auch auf einen geringeren als den in Ziffer 15.2 genannten Betrag begrenzt werden.

16. Haftungsausschlüsse

16.1 Mündliche Erklärungen und Auskünfte

Die Erteilung mündlicher Auskünfte oder sonstige mündliche Erklärungen gehören nicht zu den vertraglichen Hauptleistungen von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB. Sie bergen die Gefahr einer nicht vollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Mißverständnissen auf der Seite von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB bei der Aufnahme des Sachverhalts und auf der Seite des Auftraggebers bei dem Verständnis der Erklärung oder Auskunft in sich. Es wird deshalb vereinbart, dass BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB nur für seine schriftlich erteilten Auskünfte und Erklärungen einzutreten hat, und die Haftung für mündliche Erklärungen und Auskünfte des BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen wird.

16.2 Haftungsausschluss wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts

Eine Haftung von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklichen übernommenen Auftrags, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.

16.3 Die Haftung von BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB einem Dritten gegenüber ist ausgeschlossen.

17. Verjährung von Schadensersatzansprüchen

17.1 Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

17.2 Erfüllt die Verletzung der vertraglichen Pflicht den Tatbestand der unerlaubten Handlung, verjährt der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

17.3 Der Anspruch des Auftraggebers verjährt ebenfalls, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden, dem anspruchsbegründenden Ereignis und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung durch BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB, seinen Bevollmächtigten oder seinen Haftfpflichtversicherer gerichtlich geltend gemacht hat.

17.4 Ansprüche nach Ziffer 6.1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Mandatsbeendigung.

18. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Aufträge, deren Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist Stadthagen. Gerichtsstand ist Stadthagen soweit dies gesetzlich zulässig ist.

19. Wirksamkeit

Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

20. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Auftragsbedingungen

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Status: 01.01.2018

BRUNS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB Stadthagen

error: Content is protected ©eklaubert.com
Consent Management Platform von Real Cookie Banner